Krankmeldung
Mein Kind ist krank - was muss ich beachten!
Was erwarten wir von Ihnen?
- eine fernmündliche Entschuldigung
am ersten Fehltag noch vor Unterrichtsbeginn bis 7:45 Uhr.
Telefon: 0731 719487
Nur so haben wir eine Kontrolle darüber, ob es sich bei einem fehlenden Schüler um einen erkrankten, um einen "schwänzenden", oder schlimmer noch um einen Schüler handelt, dem auf dem Schulweg etwas zugestoßen ist.
Selbstverständlich benötigt die Klassleitung danach noch eine schriftliche Entschuldigung über die Art und Dauer der Krankheit.
Ein Entschuldingungsformular können Sie hier herunterladen und ausdrucken [86 KB]
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Wir wünschen Ihrem Kind eine baldige Genesung.
Wenn keine Benachrichtigung der Schule erfolgt...
Nach dem KMS vom 21 Februar 2001 Nr. III/5-S4313-6/147 gilt:
"3. [...] Sind Erziehungsberechtigten nicht zu erreichen, so muss die Schule nach Lage des Falles die Entscheidung treffen, ob und wann es gerechtfertigt erscheint, die örtliche Polizeidienststelle zu verständigen. [...]"
Grundlage im Gesetz: §39 Mittelschulordnung MSO
§ 39 Teilnahme
(1) Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen. Im Fall fernmündlicher Verständigung ist die schriftliche Mitteilung innerhalb von zwei Tagen nachzureichen.
(2) Bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen; wird das Zeugnis nicht vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.
(3) Schülerinnen und Schüler können auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahmefällen vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit oder vom Schulbesuch beurlaubt werden. Den Schülerinnen und Schülern ist ausreichende Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten und zur Wahrnehmung religiöser Veranstaltungen auch außerhalb der Schule zu geben.
(4) Schülerinnen und Schüler im 9. Schulbesuchsjahr, die noch nicht in der Jahrgangsstufe 9 sind und die voraussichtlich den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule nicht erreichen, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten von der Teilnahme am Unterricht im Fach Englisch befreit werden. Die Befreiung wird mit der Auflage verbunden, an anderem Unterricht teilzunehmen, der sich auf die Lern- und Leistungsrückstände insbesondere in den Fächern Deutsch und Mathematik bezieht.