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Satzung des Fördervereins

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Satzung des Fördervereins

NAME SITZ GESCHÄFTSJAHR
1.1.1 Der Verein führt den Namen
„ FÖDERVEREIN KARL-SALZMANN-VOKSSCHULE NEU-ULM “
1.2.1 Er hat seinen Sitz in Neu-Ulm .
1.3.1 Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

2.0. ZWECK
2.1.1 Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung und Unterstützung der Bildungsarbeit an der Schule. Der Verein unterstützt:
die Ergänzung und Verbesserung der Schule mit Lehrmitteln und Einrichtungsgegenständen.die Förderung von berufsvorbereitenden Maßnahmen.2.2.1 Der Verein verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
MITGLIEDSCHAFT3.1.1 Die Mitgliedschaft können alle natürlichen und juristischen Personen erwerben, die sich mit dieser Schule verbunden fühlen.3.2.1 Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag und dessen Entgegennahme durch den Vorstand erworben. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.
3.3.1 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes oder mit der Liquidation des Betriebes. Der Vorstand kann mit 2/3- Mehrheit den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn dieses den Verein schädigt.

4.0 BEITRÄGE SPENDEN
4.1.1 Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Beitrag ist für das laufende Geschäftsjahr jeweils am 1. Oktober eines jeden Jahres fällig und wird in der Regel abgebucht.
4.2.1 Für die Beitragszahlungen/Spenden unter 100,00 € jährlich gilt die Bankeinzugsquittung gleichzeitig als SPENDENQUITTUNG
Für jährliche Beitragszahlungen/Spenden ab 100,00 € werden gesonderte SPENDENQUITTUNGEN ausgestellt.
Auf den Bankeinzugsbelegen und Spendenquittungen wird die Gemeinnützigkeit des Vereins und die steuerliche Absetzbarkeit des Betrages bestätigt.

5.0 ORGANE
5.1.1 die Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
5.2.1 der Vorstand besteht aus
dem/der Vorsitzendendem/der Stellvertreter/indem/der Schatzmeister/indem/der Schriftführer/indem erweiterten VorstandBis zu drei Beisitzer können dem erweiterten Vorstand angehören.
Dabei sind der/die Schulleiter/in, der/die Elternbeiratsvorsitzende und ein Mitglied des Schulforums von Amts wegen.
Alle Mitglieder des Vorstandes nach 5.2.1 sind bei den Vorstandssitzungen stimmberechtigt.Der Vorstand wird auf 3. Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht ausdem/der Vorsitzendendem/der Stellvertreter/indem/der Schatzmeister/inDer Verein wird gerichtlich und außergerichtlich, gemeinschaftlich durch zwei Personen, dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in und oder einem Mitglieder des Vorstandes vertreten.Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.Zur Quittierung von Zahlungen aller Art ist der Schatzmeister/in oder ein anders Vorstandsmitglied berechtigt.MITGLIEDERVERSAMMLUNG
71.1 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

Festlegung des MitgliedsbeitragesDie Wahl der Vorstandsmitglieder und der KassenprüferDie Entgegennahme des RechenschaftsberichtesDie Entlastung des VorstandesEine ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich durchzuführen. Die Einberufung erfolgt innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Geschäftsjahres in schriftlicher Form.Der/die 1. Vorsitzende kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er/sie ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder die Hälfte des Vorstandes unter Angaben der Gründe die Einberufung verlangen. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen.Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende. Bei seiner Verhinderung der/die Stellvertreter/in.Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Im Falle von Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der 1. Vorsitzenden und dem Vorstandsmitglied für Schriftverkehr zu unterzeichnen ist.Wahlberechtigt ist jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat.SATZUNGSÄNDERUNG
8.1.1 Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
8.1.2 Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus wahrnehmen.

VERWENDUNG DER MITTEL DES VEREINS
9.1.1 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
9.1.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Die Mitglieder des „FÖRDERVEREINS KARL-SALZMANN-VOLKSSCHULE“ erhalten jährlich einen Rechenschaftsbericht.

AUFLÖSUNG DES VEREINS
10.1.1 Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung.
10.1.2 Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
10.1.3 Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Steuerbegünstigung fällt das Vermögen an die

„Stadt Neu-Ulm“
mit der Auflage:

„Die Mittel in die Karl-Salzmann-Volksschule Neu-Ulm zu investieren.“
Der Beschluss über die Verwendung der Mittel darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.
ERRICHTUNGDie Satzung wurde in der Mitgliederversammlung

vom .................................................. beschlossen.

Neu-Ulm, den ............................













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