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Liebe Eltern,
das neue Bayerische Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) brachte auch eine Neufassung des Schulpflichtgesetzes, über das wir Sie hier kurz informieren möchten.
Der Artikel 38 hat folgenden Wortlaut:
„(1)Ein Schulpflichtiger, der nach neun oder zehn Schulbesuchsjahren den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule oder den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule nicht erreicht hat, darf in unmittelbarem Anschluss daran auf Antrag seiner Erziehungsberechtigten in seinem zehnten oder elften Schulbesuchsjahr die Mittelschule besuchen; in besonderen Ausnahmefällen kann die zuständige Schule auch den weiteren Besuch in einem zwölften Schuljahr genehmigen.
(2) Die Aufnahme kann insbesondere abgelehnt werden, wenn zu erwarten ist, dass durch die Anwesenheit der Schülerin oder des Schülers die Sicherheit oder die Ordnung des Schulbetriebs oder die Verwirklichung der Bildungsziele der Schule erheblich gefährdet ist.
(3) Die Zeit, die eine Schülerin oder ein Schüler die Mittelschule freiwillig nach Satz 1 besucht, wird auf die Dauer der Berufsschulpflicht angerechnet; Art. 39 Abs. 2 bleibt unberührt.“
Neu hierbei ist, dass die Schule die Aufnahme unter den oben genannten Umständen versagen kann. Eine weitere Neuerung ist in Art. 86 Abs. 2 Nr. 8 und 9 BayEUG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 4 BayEUG festgelegt. Demnach kann die Schule mit dem Mittel einer Erziehungsmaßnahme als Ordnungsmaßnahme auch einen Schüler mitten im Schuljahr von der Schule wieder verweisen.
Die dritte Neuerung sieht für den Schüler etwas positiver aus: Wenn z.B. ein Schüler plötzlich eine Lehrstelle bekommen sollte, so kann er aus der Mittelschule zu jedem beliebigen Zeitpunkt wieder austreten. In einem solchen Fall muss der Schüler aber damit rechnen, dass er dann in der Berufsschule den Anschluss nicht findet und deshalb das erste Berufsschuljahr wiederholen muss.
Im Falle des freiwilligen Besuchs der Mittelschule ruht die Berufsschulpflicht (Art. 39 (1) BayEUG). Sie lebt nach Beendigung des freiwilligen Mittelschulbesuchs wieder auf.